CCC 1457

Es ist Vorschrift der Kirche, daß jeder Gläubige nach Erreichen des Unterscheidungsalters die schweren Sünden, deren er sich bewußt ist, wenigstens einmal im Jahr beichtet [Vgl. CIC, can. 989; DS 1683; 1708]. Wer sich bewußt ist, eine Todsünde begangen zu haben, darf selbst dann, wenn er tiefe Reue empfindet, die heilige Kommunion nicht empfangen, bevor er die sakramentale Absolution erhalten hat [Vgl. K. v. Trient: DS 1647; 1661], außer wenn ein schwerer Grund vorliegt zu kommunizieren, und es ihm nicht möglich ist zu beichten [Vgl. CIC, can. 916; CCEO, can. 711]. Die Kinder müssen, bevor sie zum ersten Mal die heilige Kommunion empfangen, zur Beichte gehen [Vgl. CIC, can. 914].

Das ganze Kapitel lesen 2. Die Sakramente der Heilung ¶1420–1532

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