CCC 1583
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Ein gültig Geweihter kann aus angemessenen Gründen der Verpflichtungen und Ämter enthoben werden, die mit der Weihe gegeben sind, oder es kann ihm verboten werden, sie auszuüben [Vgl. CIC, cann. 290-293; 1336, §§ 1.3.5; 1338, § 2]. Er kann aber nicht wieder Laie im eigentlichen Sinn werden [Vgl. K. v. Trient: OS 1774], denn das durch die Weihe eingeprägte Mal ist unauslöschlich. Die Berufung und Sendung, die er am Tag seiner Weihe erhalten hat, prägen ihn für immer.
Das ganze Kapitel lesen 3. Die Sakramente des Dienstes für die Gemeinschaft ¶1533–1666