CCC 1635

Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe, um erlaubt zu sein, der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [Vgl. CIC, can. 1124]. Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [Vgl. CIC; can. 1086]. Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus, daß die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen, die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat [Vgl. CIC, can. 1125].

Das ganze Kapitel lesen 3. Die Sakramente des Dienstes für die Gemeinschaft ¶1533–1666

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