CCC 1901
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Während die Autorität als solche auf eine von Gott vorgebildete Ordnung verweist, muß „die Bestimmung der Regierungsform und die Auswahl der Regierenden dem freien Willen der Staatsbürger überlassen" bleiben (GS 74,3). Unterschiedliche Regierungsformen sind sittlich zulässig, sofern sie zum rechtmäßigen Wohl der Gemeinschaft, die sie annimmt, beitragen. Regierungen, deren Wesen dem natürlichen Sittengesetz, der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten der Personen widerspricht, können das Gemeinwohl der Nationen, denen sie aufgezwungen wurden, nicht verwirklichen.
Das ganze Kapitel lesen 2. Die Menschliche Gemeinschaft ¶1877–1948
Zitiert in 1
- ¶1901 Compendium of the Social Doctrine of the Church(398)