CCC 2106
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Religionsfreiheit bedeutet, „daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln" (DH 2). Dieses Recht gründet auf der Natur des Menschen, dessen Würde erfordert, daß er der göttlichen Wahrheit, die die zeitliche Ordnung übersteigt, freiwillig zustimmt. Deswegen bleibt dieses Recht „auch denjenigen erhalten, die der Verpflichtung, die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten, nicht nachkommen" (DH 2).
Zitiert in 3
- ¶2106 Compendium of the Social Doctrine of the Church(421)Fragen(Whether the State should be Catholic
Religious liberty)