CCC 2107
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„Wenn in Anbetracht besonderer Umstände in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bürgerliche Anerkennung gezollt wird, so ist es notwendig, daß zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen für alle Bürger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird" (DH 6).
Zitiert in 3
- ¶2107 Compendium of the Social Doctrine of the Church(423)Fragen(Whether the State should be Catholic
Religious liberty)