CCC 2109
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Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [Vgl. Pius VI., Breve „Quod aliquantum"] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene „öffentliche Ordnung" [Vgl. Pius IX., Enz. „Quanta cura".] beschränkt sein. Die diesem Recht innewohnenden „gerechten Grenzen" sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität „nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen", zu bestätigen (DH 7).
Zitiert in 2
- ¶2109 Compendium of the Social Doctrine of the Church(422)Fragen(Religious liberty)