CCC 2109

Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [Vgl. Pius VI., Breve „Quod aliquantum"] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene „öffentliche Ordnung" [Vgl. Pius IX., Enz. „Quanta cura".] beschränkt sein. Die diesem Recht innewohnenden „gerechten Grenzen" sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität „nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen", zu bestätigen (DH 7).

Das ganze Kapitel lesen 1. „Du Sollst den Herrn, Deinen Gott, Lieben mit Ganzem Herzen, Ganzer Seele und mit All Deiner Kraft" ¶2083–2195

Zitiert in 2