CCC 2122

„Der Spender [von Sakramenten] darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden" (CIC, can. 848). Die zuständige Autorität setzt „Stolgebühren" fest, kraft des Grundsatzes, daß das christliche Volk für den Unterhalt der kirchlichen Amtsträger aufzukommen hat. „Denn wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Unterhalt" (Mt 10,10) [Vgl. Lk 10,7; 1 Kor 9,5-18; 1 Tim 5,17-18.].

Das ganze Kapitel lesen 1. „Du Sollst den Herrn, Deinen Gott, Lieben mit Ganzem Herzen, Ganzer Seele und mit All Deiner Kraft" ¶2083–2195