Leviticus 25

B. Das Sabbats- und das Jubiläumsjahr (Kap. 25): a. Vorschriften über das Sabbatsjahr. (V. 7) b. Das Jubiläumsjahr. (V. 12) Vergünstigungen des letzteren. Rückkehr verkaufter Besitztümer an ihren früheren Herrn. (V. 34) Befreiung der in Sklaverei gekommenen Israeliten.

Und der Herr redete zu Moses auf An, bei dem Berge Sinai. Die Erzählung [3Mos 24,10-23] hatte die Gesetze unterbrochen und deshalb wird der Ort von neuem angegeben. - dem Berge Sinai und sprach: Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Das Sabbatjahr V. 1 – 7 und 19 – 22. Das Jubeljahr V. 8 – 38. - Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern. Hebr.: So soll das Land dem Herrn eine Ruhezeit halten. - Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln; im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden. Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schösslinge nicht als Weinlese einsammeln; Hebr.: Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes nicht lesen. - denn es ist ein Ruhejahr für das Land; doch soll es euch zur Nahrung dienen, Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen. - dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen, deinen Rindern und Schafen; Hebr.: Und dem Wild. - alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen. Das Sabbatjahr gereichte zum Besten des Bodens, der dadurch Zeit gewinnt, sich auszuruhen, und war auch eine Art Tribut für Gott, den Herrn des Landes, der die ihm auf solche Weise dargebrachten Früchte den Armen überließ. - Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen. Alsdann sollst du im siebenten Monat, Die Monate sind also vom Nisan ab gezählt. - am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen, und Das Hebr. fährt fort: Und rufet Freiheit aus im Lande für alle seine Bewohner. - sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr. Eigentlich: Halljahr, insofern in die Jubelposaune geblasen wird. - Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume Erbgut. - gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren; Wer etwa Sklave ist. In den in diesem Verse geschilderten Umständen besteht das Jubeljahr: nicht zum Beispiel in der Untersagung knechtlicher Arbeit. - denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges Wie Anmerkung 4. - nicht sammeln, V. 11 war wohl ursprünglich nicht im Texte, sondern wurde von einem um die Sabbatsruhe besorgten Abschreiber eingefügt, der V. 4 nachahmte. - wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet. Hebr.: Vom Acker weg sollt ihr seinen Ertrag essen. (Nicht in Kornhäusern sammeln.) - Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen. So wurde die Vermischung der Stämme und die Aufhebung von Familien gehindert, diese Bestimmung war ein Damm gegen Geiz und Habsucht, erhielt eine gewisse Gleichheit unter den Israeliten und erinnerte alle, dass sie das Land nur von Gott zur Nutznießung hatten. - Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres Hebr.: nach dem Jubiläum, was praktisch auf eines herauskommt. - von ihm kaufen, und er dir nach der Berechnung Vom Tage des Kaufes bis zum kommenden Jubeljahre. - der Früchte verkaufen. Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit Hebr.: entsprechend der geringen Zahl der Jahre. - du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen. Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott. Ursprünglich folgte auf V. 17 wohl V. 23, während 18 – 22 nach V. 7 kamen und nur das Sabbatsjahr betrafen. - Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen. Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln? so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage; und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst, Hebr.: bis dessen Ertrag eingebracht wird. - werdet ihr von dem Alten essen. Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden; Sondern nur bis zum Jubeljahr. Die einzige Ausnahme [3Mos 27,20]. - denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter. Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden. Diese Vorschrift ist nicht auf das Jubeljahr beschränkt. - Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum Hebr.: von seinem Besitze, also nicht notwendig das ganze. - verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen, Der darum Goel, Löser, heißt. [Rut 3,12, Rut 4,4] - so kann er einlösen, was jener verkauft hat. Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann, so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist, Was den Früchten von der Zeit des Wiederkaufes an bis zum nächsten Jubeljahr entspricht. - soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen. Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren. Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist. Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre. Auf dem Lande ward so Vorsorge getroffen, dass nicht zahlreiche Familien verarmten, in den Städten, dass nicht zu viele dorthin strömten und daselbst blieben. - Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinen Herrn zurückfallen. Häuser der Leviten, Siehe [4Mos 35,2]. - welche in den Städten Der Leviten. - sind, können jederzeit wieder eingelöst werden; wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels. In den übrigen Städten gilt also nicht das gleiche für die Leviten. - Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz. [4Mos 35,3] - Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und Besser nach dem Hebr. als Nachsatz: so halte ihn aufrecht; als Ankömmling und Fremdling, so lebe er mit dir (habe seinen Unterhalt neben dir). - du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir, so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne. Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen. Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein. Wenn Bestimmungen über verarmte und ihrer persönlichen Freiheit beraubte Israeliten. (V. 39 – 46) Damit aber diese gar nicht in die Lage kommen, ihre Freiheit entbehren zu müssen, soll man sie unterstützen. (V. 35 – 38) - dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft, An zwangsweisen Verkauf (vergl. [2Koe 4,1]) scheint hier wie [5Mos 15,12] nicht gedacht zu sein. Demgemäß ist V. 40 das dem israelitischen Leibeigenen nach Ablauf von sechs Dienstjahren zustehende Recht [2Mos 21,2] nicht erwähnt. Im Jubeljahre aber soll jeder Israelit frei werden. - so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen: sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten, und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren; denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden. Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott. Sklaven und Sklavinnen Ohne Beschränkung der Zeit und der Art der Dienstleistung. - möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben. Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben, und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken. Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird, Zu Vermögen gelangt. - und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge, so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen, der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen, jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird. Der Preis, um welchen der Verkauf stattgefunden hat (meist die Schuldsumme), soll nach der Anzahl der Jahre berechnet, auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Betrug z.B. der Verkaufspreis 100 Sekel und die Zeit bis zum Jubeljahr zehn Jahre, so mochte der Preis, welcher bei der Lösung gezahlt werden musste, für jedes nicht abgediente Jahr auf 20 Sekel festgesetzt werden. Wenn aber das Jubeljahr beim Verkaufe nur noch vier Jahre entfernt war, stellte sich der Lösepreis für jedes noch nicht abgediente Jahr vielleicht etwa auf 25 Sekel. – Das Verhältnis (die Zeit) eines Lohnarbeiters ist vorher fest bestimmt, und der Lohnarbeiter arbeitet nicht länger als die Zeit hindurch, welcher der Lohn entspricht. Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten. Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist, indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren. Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen, denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.

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