Numeri 30

Vorschriften über die Bedingungen rechtmäßiger Gelübde: Gelübde der Männer. (V. 3) Gelübde von Frauen: Unverheirateter Töchter (V. 6), in die Ehe Eintretender (V. 10), Gelübde einer Frau im Hause ihres Mannes.

Und Moses berichtete den Söhnen Israels alles, was ihm der Herr geboten hatte; und er sprach zu den Fürsten der Stämme der Söhne Israels: Diese sollten die Entscheidung dem Volke verkünden. So geschah es wohl gewöhnlich. - Dies ist es, was der Herr geboten hat: Wenn ein Mann dem Herrn ein Gelübde gemacht, Etwas zu geben oder zu leisten. - oder sich mit einem Eide verbunden hat, Hebr.: Zu einer Entsagung. - so soll er sein Wort nicht brechen, sondern alles erfüllen, was er versprochen hat. Wenn ein Weib etwas gelobt und Richtiger: oder. - sich mit einem Eide zu etwas verbunden hat, Hebr.: Wie in V. 2. - während sie noch im Hause ihres Vaters und noch im Mädchenalter ist, Sich noch nicht verheiratet hat. - und der Vater von dem Gelübde, Hebr.: Oder der Entsagung. - das sie gemacht hat, und von dem Eide, durch den sie sich verpflichtet hat, Kenntnis erhält und schweigt gleichwohl dazu, so soll sie an ihr Gelübde gebunden sein und soll alles erfüllen, was sie versprochen und Hebr.: und jede Entsagung, die sie ihrer Seele auferlegt hat, soll gültig sein. - geschworen hat. Wenn aber der Vater, sobald er davon hört, Einspruch erhebt, so sollen ihre Gelübde und Eide Entsagungen, welche sie ihrer Seele auferlegt hat. - nichtig sein, und sie soll nicht an ihr Versprechen gebunden sein, weil ihr Vater Einspruch erhoben hat. Sie ist in der Gewalt des Vaters, wie die verheiratete Frau in der des Mannes. - Hat sie einen Mann, und gelobt etwas, und hat sich durch ein Wort aus ihrem Munde eidlich verpflichtet, Hebr.: Folgt sie einem Manne und hat zuvor ein Gelübde gemacht, oder es ist etwas von ihren Lippen ausgesprochen, was sie ihrer Seele auferlegt hat. - und ihr Mann erhebt an dem Tage, wo er es erfährt, keinen Einspruch, so soll sie an ihr Gelübde gebunden sein und erfüllen, was sie versprochen hat. Wenn aber der Mann, sobald Richtiger: An dem Tage, wo er es hörte. - er es erfährt, unverweilt Einspruch erhebt und Hebr.: So macht er ihre Versprechungen usw. - ihre Versprechungen und die Worte, mit denen sie sich verpflichtet hat, ungültig macht, so wird ihr der Herr gnädig sein. Hier wie V. 6 in dem Sinne: Jahve wird ihr die Erfüllung nachlassen. - Eine Witwe oder eine Verstoßene sollen alles erfüllen, was sie geloben. Wenn ein Weib im Hause ihres Mannes sich durch ein Gelübde und Hebr.: Oder ihrer Seele durch einen Schwur eine Entsagung auferlegt. - einen Eid zu etwas verpflichtet, und der Mann erfährt es, und schweigt, und erhebt keinen Einspruch gegen das Versprechen, so soll sie alles erfüllen, was sie versprochen hat. Hebr.: Und jede Entsagung, welche sie ihrer Seele auferlegt hat, soll gültig sein. - Hat er aber sogleich Hebr.: An dem Tage, da er sie hört. - Einspruch erhoben, so soll sie zur Erfüllung des Versprechens Hebr.: Oder die Bindung ihrer Seele. - nicht gehalten sein; denn ihr Mann hat Einspruch erhoben, und der Herr wird ihr gnädig sein. Wenn sie gelobt und sich durch einen Eid verpflichtet, Hebr.: Jedes Gelübde und jeden Entsagungsschwur, um ihre Seele zu kasteien, kann ihr Mann usw. - sich durch Fasten oder Enthaltung von andern Dingen zu kasteien, so soll es dem Manne zustehen, es ihr zu gestatten oder zu verwehren. Wenn aber der Mann es vernimmt, und schweigt, und seinen Ausspruch bis auf den andern Tag verschiebt, so soll sie halten, was sie gelobt und versprochen hat, weil er damals, als er es vernommen, dazu geschwiegen hat. Wenn er aber nachher Einspruch erhebt, Nach dem Tage, da er es gehört. (Sept.) - nachdem er davon erfahren hat, so soll er ihre Verschuldung tragen. Während Gott sonst Nachlass gewährt. Der Mann kann sich indes von der Erfüllung der Verpflichtung lösen. - Das sind die Bestimmungen, welche der Herr dem Moses gegeben hat, die gelten sollen zwischen Mann und Weib, zwischen Vater und Tochter, die noch im Mädchenalter ist, oder Hebr.: Während sie noch usw. noch im Hause ihres Vaters weilt.

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